Mitwirkungsverbot vs. Vereinsmitgliedschaft

In letzter Zeit gibt es vermehrt Fragen im Zusammenhang zum Mitwirkungsverbot für die Mitglieder unserer Gemeindevertretung. Konkret beschäftigt dabei die Frage, wann es erforderlich ist, sich bei Abstimmungen und Diskussionen für befangen zu erklären und an den jeweiligen Entscheidungen weder beratend noch entscheidend teilzunehmen. Für mich Grund genug, sich der Frage einmal in diesem Blog anzunehmen.

Rechtlich ist die Sache zunächst einfach, denn hier weist § 22 der Brandenburgischen Kommunalverfassung den Weg. Auch für juristische Laien komplett nachvollziehbar ist die Pflicht zur Enthaltung, wenn die jeweiligen Entscheidungen einem selbst oder einem nahen Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil bringen. Es ist dabei unerheblich ob dieser Vorteil finanzieller, materieller oder ideeller Art ist. Ich selbst war beispielsweise davon schon betroffen, als es in der Gemeindevertretung um die (Privat)-straße ging in der ich selbst wohne. Andere Anlieger der Straße hätten zurecht Einwände gegen mein Abstimmungsverhalten erheben können und auch der Besitzer hätte im Nachgang die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Zweifel ziehen können. Ich war als persönlich Betroffener klar befangen und meine Enthaltung in der Folge zwingend geboten!

Wie aber sieht es bei anderen Konstellationen aus? Nicht jedem entwirrt sich der weitere Gesetzestext auf die Schnelle und Halbwahrheiten und ungerechtfertigte Anwürfe haben es in der Folge leicht. In unserer kleinen Gemeinde sorgen da aktuell gerade die Zugehörigkeiten zu Vereinen für etwas Diskussionsstoff und Verunsicherung in einigen Teilen der Einwohnerschaft.

Wie ist also die Rechtslage bei Gemeindevertretern, welche zugleich Vereinsmitglieder sind? Völlig klar ist, dass wer in einem Vorstand eines Sport-/ Kultur-/ Heimatvereins oder Ähnlichem mitwirkt, sich immer dann zu enthalten hat, wenn es in der Gemeindevertretung um Angelegenheiten des eigenen Vereins geht. Dies ist klare Vorgabe unserer Kommunalverfassung.

Ist man hingegen „nur“ einfaches Mitglied eines solchen Vereins darf jederzeit an allen Diskussionen und Abstimmungen mitgewirkt werden. Natürlich kann das auch kritisch gesehen werden, gesetzlich verboten bzw. untersagt ist es jedoch ausdrücklich nicht.

Konstruktiv und aus meiner Sicht zu begrüßen wäre es dann allerdings, wenn das betreffende Mitglied der Gemeindevertretung aus einer solchen Vereinsmitgliedschaft kein Geheimnis macht und offen in den jeweiligen Diskussionen und Abstimmungen damit umgeht. So soll beispielsweise eine Gemeindevertreterin, die einfaches Mitglied im örtlichen Förderverein ihrer Freiwilligen Feuerwehr ist, aus meiner Sicht ruhig als „Insiderin“ engagiert an der Diskussion teilnehmen, auch und gerade wenn es um finanzielle Mittel für ihren Förderverein geht.

So lange sichergestellt ist, dass bei derartigen Diskussionen das „Visier offen“ ist und somit die Gemeindevertretung als auch die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, die dahinterliegenden Intentionen klar einschätzen zu können, ist dies aus meiner Sicht nicht nur lebensnah und rechtskonform, sondern zudem auch für alle transparent.

In der Hoffnung ein wenig für Aufklärung gesorgt zu haben, wünsche ich abschließend allen Leserinnen und Lesern unseres Blogs ein besinnliches Weihnachtsfest sowie ein wenig Zeit zum „Durchschnaufen“!

Nach oben scrollen